d) Grundsätzlich ist anerkannt, dass die Ungewöhnlichkeit auch in einem ausserordentlichen Kraftaufwand liegen kann, indem es beim Heben oder Verschieben einer Last zu einer Schädigung kommt. Es ist jedoch von Fall zu Fall zu prüfen, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (vergleiche BGE 116 V 139 E. 3b). Die Ungewöhnlichkeit infolge aussergewöhnlichen Kraftaufwandes wurde beispielsweise für das Hochreissen eines herunterfallenden Oleanders (Topfpflanze) verneint, der vom Transportroller wegzukippen drohte (vergleiche BGE U 144/06 vom 23.05.2006 E. 2.2).