Eine Ungewöhnlichkeit infolge ausserordentlichen Kraftaufwandes könne sodann ebenfalls verneint werden, da rechtsprechungsgemäss in der Regel nur das Heben oder Verschieben von Lasten von über 100 Kilogramm darunterfalle. Da vorliegend bei einem vierjährigen Kind maximal von einer Last von 20 Kilogramm auszugehen sei, sei ein ausserordentlicher Kraftaufwand somit nicht gegeben.