Es könne nicht die Rede von einem ungewöhnlichen Ereignis sein. Ebenso sei das reflexartige Dagegenhalten der Beschwerdeführerin nicht als ungewöhnlich zu qualifizieren, da das Hochziehen ohne etwas Programmwidriges zur gewöhnlichen Bandbreite der Bewegungsmuster der für das Kind verantwortlichen Person gehöre und zwar selbst dann, wenn das Hochziehen reflexartig ausgeführt werde. Eine Ungewöhnlichkeit infolge ausserordentlichen Kraftaufwandes könne sodann ebenfalls verneint werden, da rechtsprechungsgemäss in der Regel nur das Heben oder Verschieben von Lasten von über 100 Kilogramm darunterfalle.