Zudem sei klarerweise von einem «äusseren» Umstand zu sprechen. Die blosse Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Frage im Fragebogen der Unfallversicherung, ob äussere Faktoren und Umstände (wie Anschlagen, Stürzen oder Ausrutschen) zum Ereignis führten, verneinte, genüge nicht um die Leistungspflicht einzustellen. Denn als juristische Laiin sei ihr schlicht nicht bewusst gewesen, was unter den Begriff «äussere Umstände» subsumiert werde und schliesslich sei aus den detaillierten Schilderungen der Beschwerdeführerin selbst ersichtlich, dass äussere Faktoren zur Schädigung geführt hätten.