Zwar sei es durchaus üblich, dass sich ein Kleinkind den Anweisungen der Mutter zu widersetzen versuche, aber durch das Zusammenspielen des «Fallenlassens» des Kindes und das gleichzeitige Hochziehen des Sohnes durch die Mutter hätten wesentlich grössere und ruckartigere physikalische Kräfte eingewirkt, wodurch der Vorfall nicht mehr mit einem «normalen» Aufheben oder Ziehen des Sohnes vergleichbar sei. Der Vorgang sei sehr wohl als programmwidrig zu qualifizieren, da die Beschwerdeführerin nicht mit dem «Fallenlassen» des Sohnes habe rechnen müssen. Zudem sei klarerweise von einem «äusseren» Umstand zu sprechen.