b) In ihrer Beschwerdeschrift vom 21. April 2017 führte die Beschwerdeführerin aus, dass es sich beim Vorfall vom 24. Februar 2016 gerade nicht um ein übliches beziehungsweise alltägliches Ereignis gehandelt habe. Zwar sei es durchaus üblich, dass sich ein Kleinkind den Anweisungen der Mutter zu widersetzen versuche, aber durch das Zusammenspielen des «Fallenlassens» des Kindes und das gleichzeitige Hochziehen des Sohnes durch die Mutter hätten wesentlich grössere und ruckartigere physikalische Kräfte eingewirkt, wodurch der Vorfall nicht mehr mit einem «normalen» Aufheben oder Ziehen des Sohnes vergleichbar sei.