Dieses Verhalten könne keineswegs als ungewöhnlich angesehen werden, sondern entspreche den üblichen Verhaltensmustern eines widerstandleistenden Kleinkindes. Genauso sei dann die Reaktion der Mutter zu werten, die als Gegenreaktion das zu Boden sinkende Kind hochzog. Obwohl ein aussergewöhnlicher Kraftaufwand rechtsprechungsgemäss ein ungewöhnlicher äusserer Faktor sein könne, scheide dies vorliegend angesichts des geringen Gewichts des Kleinkindes aus.