4. a) In ihrem Einspracheentscheid vom 23. März 2017 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass es sich beim zu beurteilenden Lebensbereich um den Widerstand eines Kleinkindes gegen den Willen/die Anordnung der Mutter handle. In dieser Konstellation sei es eine normale Reaktion eines Kleinkindes im Alter von 4 Jahren, wenn es sich aus Verweigerung fallen lasse beziehungsweise zu Boden sinke, um seinem Widerstand Ausdruck zu verleihen. Dieses Verhalten könne keineswegs als ungewöhnlich angesehen werden, sondern entspreche den üblichen Verhaltensmustern eines widerstandleistenden Kleinkindes.