Es ertönte ein krachendes Geräusch. Danach war der Handgelenkknöchel von X etwas geschwollen und sie konnte ihren Arm nicht mehr nach rechts drehen wie auch nicht mehr so gut nach links. Gleichentags erfolgte im Kantonsspital Uri, Altdorf, die medizinische Erstbehandlung. Aus den Erwägungen: 2. Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, dass es sich beim Vorfall vom 24. Februar 2016 entgegen der Darstellung im angefochtenen Einspracheentscheid um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG gehandelt habe.