Die Beschwerdeführerin hat durch das reflexartige Nachfassen beziehungsweise Abfangen des Oberkörpers ihres Kleinkindes zur Verhinderung von dessen Sturz einem natürlichen Ablauf Folge geleistet. Im Nachfassen/Abfangen eines Kleinkindes von maximal 20 Kilogramm durch die Mutter konnte auch kein aussergewöhnlicher Kraftaufwand erkannt werden. Mangels Ungewöhnlichkeit lag kein Unfall vor. Eine Läsion des Discus triangularis (TFCC) am Handgelenk fällt sodann nicht unter die Aufzählung der unfallähnlichen Körperschädigungen. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Obergericht, 18. Mai 2018, OG V 17 23 Sachverhalt: A.