Zudem ist anerkannt, dass die Ungewöhnlichkeit auch in einem ausserordentlichen Kraftaufwand bestehen kann. Allerdings muss für jeden Einzelfall geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war. Im konkreten Fall konnte im natürlichen Bewegungsablauf des geschilderten Sachverhaltes nichts Programmwidriges erkannt werden. Die Beschwerdeführerin hat durch das reflexartige Nachfassen beziehungsweise Abfangen des Oberkörpers ihres Kleinkindes zur Verhinderung von dessen Sturz einem natürlichen Ablauf Folge geleistet.