UV. Art. 4 ATSG. aArt. 9 Abs. 2 UVV. Unfallbegriff sowie Begriff der unfallähnlichen Körperschädigung. Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat wie beispielsweise durch stolpern oder anstossen. Zudem ist anerkannt, dass die Ungewöhnlichkeit auch in einem ausserordentlichen Kraftaufwand bestehen kann.