{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-05-29", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-17-23_2018-05-18.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/15413", "Checksum": "a78c7df833c62882f0b71862984f04e7"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 14 84", "2018_OG V 17 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 29.05.2015 2015_OG V 14 84"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Beschaffungswesen. Hochwasserschutzprojekt Urner Talboden. Verbauung des rechtsufrigen Reussdammes bei der Schächenmündung. Blocklieferung. \"R-Position\" im Leistungsverzeichnis."}], "ScrapyJob": "446973/59/2066", "Zeit UTC": "19.03.2026 02:51:42", "Checksum": "901f46b16d16cdd1f9a4fd4865da2290", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 29.05.2015 2015_OG V 14 84\nRegeste:\nÖffentliches Beschaffungswesen. Hochwasserschutzprojekt Urner Talboden. Verbauung des rechtsufrigen Reussdammes bei der Schächenmündung. Blocklieferung. \"R-Position\" im Leistungsverzeichnis.\n\n a) Da sich der Unfall am 24. Februar 2016 ereignete, ist gemäss den\nÜbergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015 Art. 9 Abs. 2 der\nVerordnung über die Unfallversicherung ([UVV stand 1. Januar 2016; SR 832.202];\nnachfolgend: aArt. 9 Abs. 2 UVV) anwendbar und nicht Art. 9 UVV i.V.m. Art. 6 Abs. 2 UVG.\naArt. 9 Abs. 2 UVV kommt Ausnahmecharakter zu. Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind\nAusnahmebestimmungen weder restriktiv noch extensiv, sondern nach ihrem Sinn und\nZweck im Rahmen der allgemeinen Regeln auszulegen. Da die Aufzählung in aArt. 9 Abs. 2\nUVV als abschliessend gilt, ist es indessen nicht angängig, die Liste der unfallbedingten\nKörperschädigungen durch Analogieschlüsse zu erweitern (BGE 114 V 302 f. E. 3e; Alfred\nMaurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1989, S. 202).\n\nb) Der Meniskus könnte von seiner Funktion her allenfalls mit dem TFCC verglichen\nwerden. Da allerdings vorliegend gemäss den medizinischen Unterlagen überhaupt kein Riss\nvorliegt, sondern wenn überhaupt eine blosse Zerrung, fällt die Subsumtion unter aArt. 9\nAbs. 2 lit. c UVV von vornherein ausser Betracht. Das Tatbestandselement «Meniskusriss»\ngemäss aArt. 9 Abs. 2 lit. c UVV darf zudem nicht auf dem Weg der Analogie auf andere\nKörperteile, welche ähnlicher Natur sind oder ähnliche Aufgaben haben wie der Meniskus,\nausgedehnt werden (BGE 8C_141/2013 vom 08.05.2013 E. 5, 8C_118/2011 vom\n09.11.2011 E. 4). Hinzu käme, dass eine ausgedehnte Knorpeldegeneration des ganzen\nFemoro-Tibialgelenkes keinen Meniskusriss darstellt (Alfred Bühler, Die unfallähnliche\nKörperschädigung, in: SZS 1996 S. 81 ff, S. 102). Auch eine Verrenkung von Gelenken wie\nsie aArt. 9 Abs. 2 lit. b UVV vorsieht ist vorliegend nicht gegeben. Denn wesentlich für eine\nGelenksverrenkung ist, dass die das Gelenk bildenden Knochenenden horizontal\nverschoben werden. Blosse Torsionen (Verdrehungen) oder Distorsionen (Verstauchungen),\nbei welchen es zwar ebenfalls zu einer (unvollständigen) Luxation, aber mit sofortiger\nSelbstreposition sowie zu einer Bänderüberdehnung oder -zerreissung kommt, fallen\ndeshalb nicht unter den Begriff der Gelenksverrenkung (vergleiche BGE 8C_107/2017 vom\n03.03.2017 E. 6, U 385/01 vom 10.01.2003 E. 3; Alfred Bühler, a.a.O., S. 101). Sie stellen\nvielmehr Bandläsionen im Sinne von aArt. 9 Abs. 2 lit. g UVV dar. Da in den medizinischen\nBerichten höchstens von einer Distorsion gesprochen wird, liegt keine Gelenksverrenkung\nvor. Der TFCC ist ferner kein Band im allein massgebenden strikten Sinne (vergleiche BGE\n114 V 298 E. 3d S. 302; SUVA-Jahresbericht 1988 Nr. 8 S. 15; Alfred Bühler, a.a.O., S. 108).\nSomit fällt eine allfällige Zerrung des TFCC, welche als Zwischengelenkscheibe gilt, nicht\nunter den Begriff der Bandläsion. Darüber hinaus würde der blosse Verdacht auf eine leichte\nZerrung, wie sie Dr. med. Uwe Erdmenger diagnostizierte, das Regelbeweismass der\nüberwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erfüllen.\n\nc) Da bereits die Verletzung der Beschwerdeführerin nicht unter aArt. 9 Abs. 2 lit. b,\nc und g UVV subsumiert werden kann und auch keine andere der in aArt. 9 Abs. 2 UVV\naufgelisteten Körperschädigungen vorliegt, erübrigen sich Ausführungen dazu, ob der Vorfall\nvom 24. Februar 2016 die übrigen Tatbestandselemente des Unfallbegriffs (mit Ausnahme\nder Ungewöhnlichkeit) erfüllen würde (vergleiche BGE 129 V 467 E. 2.2). Eine\nLeistungspflicht gestützt auf eine unfallähnliche Körperschädigung liegt somit ebenso wenig\nvor.\n"}