{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-05-29", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-17-23_2018-05-18.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/15413", "Checksum": "a78c7df833c62882f0b71862984f04e7"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 14 84", "2018_OG V 17 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 29.05.2015 2015_OG V 14 84"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Beschaffungswesen. Hochwasserschutzprojekt Urner Talboden. Verbauung des rechtsufrigen Reussdammes bei der Schächenmündung. 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Die\nUngewöhnlichkeit infolge aussergewöhnlichen Kraftaufwandes wurde beispielsweise für das\nHochreissen eines herunterfallenden Oleanders (Topfpflanze) verneint, der vom\nTransportroller wegzukippen drohte (vergleiche BGE U 144/06 vom 23.05.2006 E. 2.2). In\neinem anderen Fall verspürte ein Assistenzarzt einen einschiessenden Schmerz im rechten\nHandgelenk, als er auf der Notfallstation zusammen mit vier weiteren Personen einen etwa\n100 bis 120 Kilogramm schweren, auf einem Spineboard fixierten Patienten vom Bett auf\neinen CT-Tisch umlagerte. Auch in diesem Fall lehnte das Bundesgericht eine\nLeistungspflicht der Unfallversicherung ab, da es sich nicht um einen aussergewöhnlichen\nKraftaufwand handelte (vergleiche BGE 8C_141/2013 vom 08.05.2013 E. 4). Diese Urteile\nlassen erkennen, dass eine den Unfallbegriff erfüllende Überanstrengung erst dann bejaht\nwird, wenn Lasten von erheblichem Gewicht zu heben sind. Für das Nachfassen/Abfangen\neines Kleinkindes von maximal 20 Kilogramm durch die Mutter trifft dies im vorliegenden Fall\noffensichtlich nicht zu. Das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors ist auch nicht\nbereits deshalb zu bejahen, weil die Bewegung reflexartig ausgeführt worden ist. Im zitierten\nUrteil des Bundesgerichts zur Oleander-Topfpflanze wurde die Ungewöhnlichkeit infolge\nreflexartigen Hochreissens der kippenden Pflanze verneint (vergleiche BGE U 144/06 vom\n23.05.2006 E. 2.2). Ebenso wenig wurde das reflexartige Auffangen eines weggekippten\nEinkaufswagens als ungewöhnlich anerkannt (BGE U 222/05 vom 21.03.2006 E. 3.2).\nGenauso wurde beim Nachfassen einer abrutschenden Vakuumstufe von ca. 25 bis 30\nKilogramm entschieden (BGE U 110/99 vom 12.04.2000 E. 3), beim Wiederherstellen des\nGleichgewichts durch eine heftige Handbewegung anlässlich des Transports einer 100 bis\n150 Kilogramm schweren Türe, beim Heben eines circa 60 Kilogramm wiegenden\nPapierstapels und reflexartigen Nachfassen, als dieser in sich zusammenzufallen drohte,\nund beim ruckartigen An-Sich-Nehmen eines von einem fahrbaren Wagenheber\nherunterzufallen drohenden Motors mit einem Gewicht von circa 80 Kilogramm (siehe zu\ndiesen Beispielen BGE U 144/06 vom 23.05.2006 E. 2.2 mit Hinweisen auf SUVA-\nJahresberichte). Gleichermassen wurde die Anerkennung der Ungewöhnlichkeit einer\nreflexartigen Bewegung einer versicherten Person abgelehnt, die beim Herausziehen einer\nsich ruckartig lösenden Harasse von circa 25 Kilogramm aus einem Regal erforderlich wurde\n(BGE 8C_783/2013 vom 10.04.2014 E. 6.2). Insofern also der natürliche Ablauf der\nKörperbewegung jeweils nicht durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges wie\nAusgleiten oder Stolpern beeinträchtigt wird, reicht in ähnlich gelagerten Fällen die blosse\nReflexartigkeit eines Hochziehens alleine nicht aus, um Ungewöhnlichkeit im Sinne des\nATSG annehmen zu können.\n\ne) Im konkreten Fall kann im natürlichen Bewegungsablauf des geschilderten\nSachverhaltes nichts Programmwidriges erkannt werden. Die Mutter hat durch das\nreflexartige Nachfassen beziehungsweise Abfangen des Oberkörpers des Kleinkindes zur\nVerhinderung von dessen Sturz einem natürlichen Ablauf Folge geleistet. Sie ist weder\nausgegleitet, gestürzt, noch hat sie reflexartig versucht den eigenen Sturz zu verhindern. Sie\nvermochte die Nachfassbewegung ihres Sohnes ungestört mit dem angestrebten Ziel der\nVerhinderung dessen Sturzes zu vollenden. Demzufolge kann auch in der reflexartigen\nBewegung nichts Ungewöhnliches erkannt werden. Inwiefern spezielle physikalische Kräfte\neingewirkt haben sollen, alsbald die Beschwerdeführerin das zu Boden fallende Kind\nabfangen wollte, ist mit Blick auf die zitierten Präjudizien nicht ersichtlich. Im Übrigen sei\nnoch erwähnt, dass es nicht ungewöhnlich ist, wenn sich ein quengelndes Kleinkind aus den\ngreifenden Armen der Mutter zu entziehen versucht, auch nicht wenn es sich dabei zu Boden\nfallen lässt: Anders als mit dem ganzen Gewicht entgegenzuwirken hätte das Kleinkind wohl\nüberhaupt keine Chance, die Mutter daran zu hindern, es wegzubringen. Die\nBeschwerdeführerin musste daher in der geschilderten Situation mit einer aktiven\nGegenwehr ihres Sohnes im Sinne eines sich Fallenlassens rechnen.\n\nf) Somit kommt das Gericht zum Schluss, dass der Unfallbegriff gemäss Art. 4\nATSG nach dem Gesagten nicht erfüllt ist, da das Erfordernis der Ungewöhnlichkeit nicht\ngegeben ist. Mithin kann offengelassen werden, ob überhaupt ein äusserer Faktor\nvorgelegen hat.\n\n5. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass sich eine Leistungspflicht aus einer\nunfallähnlichen Körperschädigung – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – ebenfalls\nnicht ergibt.\n\n"}