{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-05-18", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-17-23_2018-05-18.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/15413", "Checksum": "a78c7df833c62882f0b71862984f04e7"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG V 17 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.05.2018 2018_OG V 17 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "UV. Art. 4 ATSG. aArt. 9 Abs. 2 UVV. 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Inwiefern spezielle physikalische Kräfte\neingewirkt haben sollen, alsbald die Beschwerdeführerin das zu Boden fallende Kind\nabfangen wollte, ist mit Blick auf die zitierten Präjudizien nicht ersichtlich. Im Übrigen sei\nnoch erwähnt, dass es nicht ungewöhnlich ist, wenn sich ein quengelndes Kleinkind aus den\ngreifenden Armen der Mutter zu entziehen versucht, auch nicht wenn es sich dabei zu Boden\nfallen lässt: Anders als mit dem ganzen Gewicht entgegenzuwirken hätte das Kleinkind wohl\nüberhaupt keine Chance, die Mutter daran zu hindern, es wegzubringen. Die\nBeschwerdeführerin musste daher in der geschilderten Situation mit einer aktiven\nGegenwehr ihres Sohnes im Sinne eines sich Fallenlassens rechnen.\n\nf) Somit kommt das Gericht zum Schluss, dass der Unfallbegriff gemäss Art. 4\nATSG nach dem Gesagten nicht erfüllt ist, da das Erfordernis der Ungewöhnlichkeit nicht\ngegeben ist. Mithin kann offengelassen werden, ob überhaupt ein äusserer Faktor\nvorgelegen hat.\n\n5. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass sich eine Leistungspflicht aus einer\nunfallähnlichen Körperschädigung – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – ebenfalls\nnicht ergibt.\n\na) Da sich der Unfall am 24. Februar 2016 ereignete, ist gemäss den\nÜbergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015 Art. 9 Abs. 2 der\nVerordnung über die Unfallversicherung ([UVV stand 1. Januar 2016; SR 832.202];\nnachfolgend: aArt. 9 Abs. 2 UVV) anwendbar und nicht Art. 9 UVV i.V.m. Art. 6 Abs. 2 UVG.\naArt. 9 Abs. 2 UVV kommt Ausnahmecharakter zu. Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind\nAusnahmebestimmungen weder restriktiv noch extensiv, sondern nach ihrem Sinn und\nZweck im Rahmen der allgemeinen Regeln auszulegen. Da die Aufzählung in aArt. 9 Abs. 2\nUVV als abschliessend gilt, ist es indessen nicht angängig, die Liste der unfallbedingten\nKörperschädigungen durch Analogieschlüsse zu erweitern (BGE 114 V 302 f. E. 3e; Alfred\nMaurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1989, S. 202).\n\nb) Der Meniskus könnte von seiner Funktion her allenfalls mit dem TFCC verglichen\nwerden. Da allerdings vorliegend gemäss den medizinischen Unterlagen überhaupt kein Riss\nvorliegt, sondern wenn überhaupt eine blosse Zerrung, fällt die Subsumtion unter aArt. 9\nAbs. 2 lit. c UVV von vornherein ausser Betracht. Das Tatbestandselement «Meniskusriss»\ngemäss aArt. 9 Abs. 2 lit. c UVV darf zudem nicht auf dem Weg der Analogie auf andere\nKörperteile, welche ähnlicher Natur sind oder ähnliche Aufgaben haben wie der Meniskus,\nausgedehnt werden (BGE 8C_141/2013 vom 08.05.2013 E. 5, 8C_118/2011 vom\n09.11.2011 E. 4). Hinzu käme, dass eine ausgedehnte Knorpeldegeneration des ganzen\nFemoro-Tibialgelenkes keinen Meniskusriss darstellt (Alfred Bühler, Die unfallähnliche\nKörperschädigung, in: SZS 1996 S. 81 ff, S. 102). Auch eine Verrenkung von Gelenken wie\nsie aArt. 9 Abs. 2 lit. b UVV vorsieht ist vorliegend nicht gegeben. Denn wesentlich für eine\nGelenksverrenkung ist, dass die das Gelenk bildenden Knochenenden horizontal\nverschoben werden. Blosse Torsionen (Verdrehungen) oder Distorsionen (Verstauchungen),\nbei welchen es zwar ebenfalls zu einer (unvollständigen) Luxation, aber mit sofortiger\nSelbstreposition sowie zu einer Bänderüberdehnung oder -zerreissung kommt, fallen\ndeshalb nicht unter den Begriff der Gelenksverrenkung (vergleiche BGE 8C_107/2017 vom\n03.03.2017 E. 6, U 385/01 vom 10.01.2003 E. 3; Alfred Bühler, a.a.O., S. 101). Sie stellen\nvielmehr Bandläsionen im Sinne von aArt. 9 Abs. 2 lit. g UVV dar. Da in den medizinischen\nBerichten höchstens von einer Distorsion gesprochen wird, liegt keine Gelenksverrenkung\nvor. Der TFCC ist ferner kein Band im allein massgebenden strikten Sinne (vergleiche BGE\n114 V 298 E. 3d S. 302; SUVA-Jahresbericht 1988 Nr. 8 S. 15; Alfred Bühler, a.a.O., S. 108).\nSomit fällt eine allfällige Zerrung des TFCC, welche als Zwischengelenkscheibe gilt, nicht\nunter den Begriff der Bandläsion. Darüber hinaus würde der blosse Verdacht auf eine leichte\nZerrung, wie sie Dr. med. Uwe Erdmenger diagnostizierte, das Regelbeweismass der\nüberwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erfüllen.\n\nc) Da bereits die Verletzung der Beschwerdeführerin nicht unter aArt. 9 Abs. 2 lit. b,\nc und g UVV subsumiert werden kann und auch keine andere der in aArt. 9 Abs. 2 UVV\naufgelisteten Körperschädigungen vorliegt, erübrigen sich Ausführungen dazu, ob der Vorfall\nvom 24. Februar 2016 die übrigen Tatbestandselemente des Unfallbegriffs (mit Ausnahme\nder Ungewöhnlichkeit) erfüllen würde (vergleiche BGE 129 V 467 E. 2.2). Eine\nLeistungspflicht gestützt auf eine unfallähnliche Körperschädigung liegt somit ebenso wenig\nvor.\n"}