{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-05-18", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-17-23_2018-05-18.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/15413", "Checksum": "a78c7df833c62882f0b71862984f04e7"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG V 17 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.05.2018 2018_OG V 17 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "UV. Art. 4 ATSG. aArt. 9 Abs. 2 UVV. 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Der Vorgang sei sehr wohl als programmwidrig zu qualifizieren, da\ndie Beschwerdeführerin nicht mit dem «Fallenlassen» des Sohnes habe rechnen müssen.\nZudem sei klarerweise von einem «äusseren» Umstand zu sprechen. Die blosse Tatsache,\ndass die Beschwerdeführerin die Frage im Fragebogen der Unfallversicherung, ob äussere\nFaktoren und Umstände (wie Anschlagen, Stürzen oder Ausrutschen) zum Ereignis führten,\nverneinte, genüge nicht um die Leistungspflicht einzustellen. Denn als juristische Laiin sei ihr\nschlicht nicht bewusst gewesen, was unter den Begriff «äussere Umstände» subsumiert\nwerde und schliesslich sei aus den detaillierten Schilderungen der Beschwerdeführerin\nselbst ersichtlich, dass äussere Faktoren zur Schädigung geführt hätten.\n\nc) In der Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2017 entgegnete die Beschwerdegegnerin,\ndass die Beschwerdeführerin beim Vorfall vom 24. Februar 2016 damit habe rechnen\nmüssen, dass sich der Sohn auch körperlich zu widersetzen versuchen werde, gerade weil\ner ja bereits der mündlichen Anordnung keine Folge geleistet habe. Es könne nicht die Rede\nvon einem ungewöhnlichen Ereignis sein. Ebenso sei das reflexartige Dagegenhalten der\nBeschwerdeführerin nicht als ungewöhnlich zu qualifizieren, da das Hochziehen ohne etwas\nProgrammwidriges zur gewöhnlichen Bandbreite der Bewegungsmuster der für das Kind\nverantwortlichen Person gehöre und zwar selbst dann, wenn das Hochziehen reflexartig\nausgeführt werde. Eine Ungewöhnlichkeit infolge ausserordentlichen Kraftaufwandes könne\nsodann ebenfalls verneint werden, da rechtsprechungsgemäss in der Regel nur das Heben\noder Verschieben von Lasten von über 100 Kilogramm darunterfalle. Da vorliegend bei\neinem vierjährigen Kind maximal von einer Last von 20 Kilogramm auszugehen sei, sei ein\nausserordentlicher Kraftaufwand somit nicht gegeben.\n\nd) Grundsätzlich ist anerkannt, dass die Ungewöhnlichkeit auch in einem\nausserordentlichen Kraftaufwand liegen kann, indem es beim Heben oder Verschieben einer\nLast zu einer Schädigung kommt. Es ist jedoch von Fall zu Fall zu prüfen, ob die\nAnstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung\nder betreffenden Person ausserordentlicher Art war (vergleiche BGE 116 V 139 E. 3b). Die\nUngewöhnlichkeit infolge aussergewöhnlichen Kraftaufwandes wurde beispielsweise für das\nHochreissen eines herunterfallenden Oleanders (Topfpflanze) verneint, der vom\nTransportroller wegzukippen drohte (vergleiche BGE U 144/06 vom 23.05.2006 E. 2.2). In\neinem anderen Fall verspürte ein Assistenzarzt einen einschiessenden Schmerz im rechten\nHandgelenk, als er auf der Notfallstation zusammen mit vier weiteren Personen einen etwa\n100 bis 120 Kilogramm schweren, auf einem Spineboard fixierten Patienten vom Bett auf\neinen CT-Tisch umlagerte. Auch in diesem Fall lehnte das Bundesgericht eine\nLeistungspflicht der Unfallversicherung ab, da es sich nicht um einen aussergewöhnlichen\nKraftaufwand handelte (vergleiche BGE 8C_141/2013 vom 08.05.2013 E. 4). Diese Urteile\nlassen erkennen, dass eine den Unfallbegriff erfüllende Überanstrengung erst dann bejaht\nwird, wenn Lasten von erheblichem Gewicht zu heben sind. Für das Nachfassen/Abfangen\neines Kleinkindes von maximal 20 Kilogramm durch die Mutter trifft dies im vorliegenden Fall\noffensichtlich nicht zu. Das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors ist auch nicht\nbereits deshalb zu bejahen, weil die Bewegung reflexartig ausgeführt worden ist. Im zitierten\nUrteil des Bundesgerichts zur Oleander-Topfpflanze wurde die Ungewöhnlichkeit infolge\nreflexartigen Hochreissens der kippenden Pflanze verneint (vergleiche BGE U 144/06 vom\n23.05.2006 E. 2.2). Ebenso wenig wurde das reflexartige Auffangen eines weggekippten\nEinkaufswagens als ungewöhnlich anerkannt (BGE U 222/05 vom 21.03.2006 E. 3.2).\nGenauso wurde beim Nachfassen einer abrutschenden Vakuumstufe von ca. 25 bis 30\nKilogramm entschieden (BGE U 110/99 vom 12.04.2000 E. 3), beim Wiederherstellen des\nGleichgewichts durch eine heftige Handbewegung anlässlich des Transports einer 100 bis\n150 Kilogramm schweren Türe, beim Heben eines circa 60 Kilogramm wiegenden\nPapierstapels und reflexartigen Nachfassen, als dieser in sich zusammenzufallen drohte,\nund beim ruckartigen An-Sich-Nehmen eines von einem fahrbaren Wagenheber\nherunterzufallen drohenden Motors mit einem Gewicht von circa 80 Kilogramm (siehe zu\ndiesen Beispielen BGE U 144/06 vom 23.05.2006 E. 2.2 mit Hinweisen auf SUVA-\nJahresberichte). Gleichermassen wurde die Anerkennung der Ungewöhnlichkeit einer\nreflexartigen Bewegung einer versicherten Person abgelehnt, die beim Herausziehen einer\nsich ruckartig lösenden Harasse von circa 25 Kilogramm aus einem Regal erforderlich wurde\n(BGE 8C_783/2013 vom 10.04.2014 E. 6.2). Insofern also der natürliche Ablauf der\nKörperbewegung jeweils nicht durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges wie\nAusgleiten oder Stolpern beeinträchtigt wird, reicht in ähnlich gelagerten Fällen die blosse\nReflexartigkeit eines Hochziehens alleine nicht aus, um Ungewöhnlichkeit im Sinne des\nATSG annehmen zu können.\n\n"}