{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-05-18", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-17-23_2018-05-18.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/15413", "Checksum": "a78c7df833c62882f0b71862984f04e7"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG V 17 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.05.2018 2018_OG V 17 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "UV. Art. 4 ATSG. aArt. 9 Abs. 2 UVV. 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Allerdings muss für jeden\nEinzelfall geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und\nberufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person\nausserordentlicher Art war. Im konkreten Fall konnte im natürlichen\nBewegungsablauf des geschilderten Sachverhaltes nichts Programmwidriges\nerkannt werden. Die Beschwerdeführerin hat durch das reflexartige\nNachfassen beziehungsweise Abfangen des Oberkörpers ihres Kleinkindes zur\nVerhinderung von dessen Sturz einem natürlichen Ablauf Folge geleistet. Im\nNachfassen/Abfangen eines Kleinkindes von maximal 20 Kilogramm durch die\nMutter konnte auch kein aussergewöhnlicher Kraftaufwand erkannt werden.\nMangels Ungewöhnlichkeit lag kein Unfall vor. Eine Läsion des Discus\ntriangularis (TFCC) am Handgelenk fällt sodann nicht unter die Aufzählung der\nunfallähnlichen Körperschädigungen. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.\n\nObergericht, 18. Mai 2018, OG V 17 23\n\nSachverhalt:\n\nA.\n\nX ist als Pflegeassistentin bei der kantonalen Verwaltung Uri angestellt und über den\nArbeitgeber bei der HDI Global SE gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten\nversichert. Am 24. Februar 2016 befand sich X im Wohnzimmer in ihrem Zuhause in S und\ntelefonierte. Ihr Y (geboren 2012) war derart laut, dass sie nichts verstehen konnte. Als der\nSohn auch auf Mahnung hin, ruhig zu sein, nicht reagiert habe, habe X ihn am Arm gepackt,\num ihn vor die Wohnzimmertüre zu stellen. Daraufhin liess sich der Sohn fallen, wobei X\ndiesen gleichzeitig reflexartig hochzog. Es ertönte ein krachendes Geräusch. Danach war\nder Handgelenkknöchel von X etwas geschwollen und sie konnte ihren Arm nicht mehr nach\nrechts drehen wie auch nicht mehr so gut nach links. Gleichentags erfolgte im Kantonsspital\nUri, Altdorf, die medizinische Erstbehandlung.\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, dass es sich beim Vorfall vom\n24. Februar 2016 entgegen der Darstellung im angefochtenen Einspracheentscheid um\neinen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG gehandelt habe.\n\na) Ein Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte, schädigende Einwirkung eines\nungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung\nder körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4\nATSG). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab –\nnicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und\nüblich ist (BGE 134 V 76 E. 4.1).\n\nb) Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen\näusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt\ndabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist,\nwenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer\nKörperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat wie beispielsweise durch\nstolpern oder anstossen (BGE 130 V 118 E. 2.1 mit Hinweisen). Bei Schädigungen, die sich\nauf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls indessen insofern\nstrengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders\nsinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der\nRegel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine\nerhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (BGE 8C_282/2017\nvom 22.08.2017 E. 3.1.2).\n\n4. a) In ihrem Einspracheentscheid vom 23. März 2017 führte die\nBeschwerdegegnerin aus, dass es sich beim zu beurteilenden Lebensbereich um den\nWiderstand eines Kleinkindes gegen den Willen/die Anordnung der Mutter handle. In dieser\nKonstellation sei es eine normale Reaktion eines Kleinkindes im Alter von 4 Jahren, wenn es\nsich aus Verweigerung fallen lasse beziehungsweise zu Boden sinke, um seinem\nWiderstand Ausdruck zu verleihen. Dieses Verhalten könne keineswegs als ungewöhnlich\nangesehen werden, sondern entspreche den üblichen Verhaltensmustern eines\nwiderstandleistenden Kleinkindes. Genauso sei dann die Reaktion der Mutter zu werten, die\nals Gegenreaktion das zu Boden sinkende Kind hochzog. Obwohl ein aussergewöhnlicher\nKraftaufwand rechtsprechungsgemäss ein ungewöhnlicher äusserer Faktor sein könne,\nscheide dies vorliegend angesichts des geringen Gewichts des Kleinkindes aus.\n\n"}