7. Nichts zu ändern vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin, es seien vor dem Entscheid über eine Hilflosenentschädigung in der Sehbehindertenhilfe Basel umfangreiche Abklärungen getätigt worden. Entscheidend ist, dass keine ärztliche Abklärung des Fernvisus und des Gesichtsfeldes vorgenommen wurde. 8. Der rechtlich erhebliche Sachverhalt erscheint als genügend abgeklärt und das Gericht kam in antizipierter Beweiswürdigung zur Auffassung, weitere Beweisvorkehren würden an der Würdigung des Sachverhalts nichts mehr ändern. Auf weitere Beweiserhebungen wird demzufolge verzichtet.