g) Der Nachweis einer Einschränkung der Sehfähigkeit gemäss KSIH Rz. 8065 kann nach dem Gesagten nicht erbracht werden. Es erweist sich unter den gegebenen Umständen (diagnoseimmanente Aggravation) als unmöglich, einen Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu ermitteln (BGE 8C_641/2012 E. 3.3). Die diesbezügliche Beweislosigkeit wirkt sich zuungunsten derjenigen Partei aus, welche daraus Rechte ableiten will (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 61 Rz. 117 f.); vorliegend ist dies die Beschwerdeführerin.