O. Job vom 08.03.2010) rechts auf 0.6 und links auf 0.8 geschätzt (Gutachten S. 27), was deutlich über dem Maximalwert von 0.2 gemäss KSIH Rz. 8065 liegt. Eine funktionale Blindheit wurde auch nicht festgestellt. Im Gegenteil konnte die Explorandin den Untersucher während des Gesprächs offenbar klar und andauernd mit den Augen fixieren, was doch auf eine gewisse Sehfähigkeit hinweist (Gutachten S. 10). Im psychiatrischen Teilgutachten wird die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit einem vermehrten Zeitbedarf begründet, nicht mit einer eingeschränkten Sehfähigkeit (Gutachten S. 15). Die Explorandin müsse sich vermehrt anstrengen, brauche länger und ermüde auch rascher.