f) Nachdem vorliegend die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist in einem zweiten Schritt unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände ein neuer Entscheid zu fällen (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz. 71). Die Aufhebung des bisherigen Anspruchs auf Hilflosenentschädigung auf dem Weg einer Wiedererwägung setzt voraus, dass bis dahin keine Hilflosigkeit eingetreten ist (BGE 8C_864/2015 vom 30.03.2016 E. 5.3.1, 9C_121/2014 vom 03.09.2014 E. 3.4). Dies ist anhand des beweistauglichen ABI- Gutachtens vom 26. Oktober 2015 zu verneinen. Denn im ophthalmologischen Teilgutachten wurde die korrigierte Sehschärfe (gestützt auf den Vorbericht von Dr. med. O. Job vom 08.03.2010)