e) Die Beschwerdegegnerin verfügte jedoch am 11. April 2013 – ohne zuvor einen entsprechenden Arztbericht einzuholen – die Zusprache einer Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall. Dieses Versäumnis stellt eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG dar. Die damalige Verfügung ist demnach zweifellos unrichtig.