43 Abs. 1 ATSG). Die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit beurteilt sich aufgrund der Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis (BGE 140 V 79 E. 3.1; 138 V 149 E. 2.1; 148 V 328 E. 3.3). c) Schliesslich hat sich die Beschwerdeführerin schon in der Beschwerde und später in der Replik zur substituierten Begründung der Wiedererwägung geäussert. Das rechtliche Gehör wurde damit gewahrt.