b) Während das Erfordernis der erheblichen Bedeutung bei periodischen Leistungen (wie hier) regelmässig gegeben ist (BGE 140 V 87 f. E. 4.4; 119 V 480 E. 1c), ist das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit in der Regel erfüllt, wenn die Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG).