a) Die Praxis zur substituierten Begründung der Wiedererwägung durch das Gericht kommt nicht nur dann zum Tragen, wenn der Leistungsanspruch nicht nach Art. 17 Abs. 1 ATSG aufgehoben werden kann, sondern auch im Zusammenhang mit einer fehlgeschlagenen Anwendung von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision vom 18. März 2011 (BGE 9C_566/2016 vom 19.04.2017 E. 2.1). Gleiches muss bei Unzulässigkeit der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gelten. Das Gericht hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden, weshalb es eine Verfügung auf Beschwerde hin auch mit einer gegenüber der Verwaltung abweichenden Begründung schützen kann (BGE 125 V 369 f. E. 3b).