Vorausgesetzt wird ebenfalls, dass die Verfügung nicht Gegenstand materieller gerichtlicher Beurteilung bildete. Stellt das Gericht die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung fest, so kann es die Revisionsverfügung (nach Gewährung des rechtlichen Gehörs) mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung schützen (BGE 125 V 369 f. E. 2 und 3; Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 159).