Die Berichtigung ist von erheblicher Bedeutung, wenn mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass eine korrekte Beurteilung hinsichtlich der konkreten Frage zu einem erheblich anderen Ergebnis geführt hätte. Bei regelmässig wiederkehrenden Leistungen ist bereits bei geringfügigen Korrekturen Erheblichkeit anzunehmen (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz. 57 ff.). Vorausgesetzt wird ebenfalls, dass die Verfügung nicht Gegenstand materieller gerichtlicher Beurteilung bildete.