32). c) Nach dem Gesagten ist eine prozessuale Revision vorliegend nicht zulässig. Eine Veränderung des Sachverhalts wird von den Parteien nicht geltend gemacht und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, sodass auch eine Revision nach Art. 17 ATSG nicht in Frage kommt. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Verfügung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen ist.