Zu Recht macht die Beschwerdegegnerin nicht geltend, dass ihr die geltend gemachten neuen Tatsachen nicht hätten bekannt sein können. Die "Annahme […], dass eine schwere Sehbehinderung vorliegt, welche den Anspruch auf eine leichte Hilflosenentschädigung begründet", entbindet die Beschwerdegegnerin nicht von ihrer Abklärungspflicht. Mit anderen Worten dient das Revisionsverfahren nicht dazu, eine Unterlassung – vorliegend die ärztliche Abklärung des Visus beziehungsweise der Gesichtsfeldeinschränkung, die eine Hilflosigkeit im Sonderfall begründen können – nachzuholen, welche auf eine vermeidbare Nachlässigkeit zurückzuführen ist (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz. 32).