b) Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Verfügung damit, die Hilflosenentschädigung sei in der Annahme ausgerichtet worden, dass die Sehbehinderung derart einschränkend sei, dass blindenspezifische Hilfsmittel notwendig seien. Mit dem ABI- Gutachten vom 2. November 2015 komme sie nun zur Erkenntnis, dass eine Hilflosenentschädigung im Sonderfall, welche aufgrund der ungenügenden Angaben zugesprochen worden sei, aus objektiven Gründen nicht ausgewiesen sei. Zu Recht macht die Beschwerdegegnerin nicht geltend, dass ihr die geltend gemachten neuen Tatsachen nicht hätten bekannt sein können.