a) Bei der prozessualen Revision geht es nicht um eine nachträgliche erhebliche Änderung des Sachverhaltes wie bei der Revision nach Art. 17 ATSG, sondern um die Korrektur einer anfänglich fehlerhaften tatsächlichen Entscheidungsgrundlage. Die Tatsachen müssen somit im Zeitpunkt der Entscheidfällung bereits vorgelegen haben, waren indessen unverschuldeterweise (das heisst trotz hinreichender Sorgfalt) noch nicht bekannt (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz. 23; Locher/Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl., Bern 2014, § 72 N. 3; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich 2009, S. 68).