5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin hätte die Verfügung vom 11. April 2013 betreffend Hilflosenentschädigung nicht mittels prozessualer Revision aufheben dürfen, da diesbezüglich die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Eine abweichende Würdigung des gleichen Sachverhalts stelle keine neue Tatsache im Sinne des Gesetzes dar.