a) Im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) werden unter Ziff. 4.2 die Sonderfälle von leichter Hilflosigkeit beschrieben. Gemäss Rz. 8064 KSIH gelten die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV unter anderem bei Blinden und hochgradig Sehschwachen als erfüllt. Nach Rz. 8065 KSIH ist eine hochgradige Sehschwäche anzunehmen, wenn ein korrigierter Fernvisus von beidseitig weniger als 0.2 oder wenn beidseitig eine Einschränkung des Gesichtsfeldes auf 10 Grad Abstand vom Zentrum (20 Grad horizontaler Durchmesser) vorliegt (Gesichtsfeldmessung: Goldmann- Permiter Marke III/4).