3. Der Begriff der Hilflosigkeit wird in Art. 9 ATSG umschrieben. Ausgangspunkt für die Umschreibung ist die gesundheitliche Beeinträchtigung; diese muss dazu geführt haben, dass die betreffende Person in bestimmter Hinsicht auf Drittleistungen angewiesen ist. Diesbezüglich kann es darum gehen, dass die versicherte Person (1) in alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder (2) dauernd der persönlichen Überwachung bedarf; (3) ergänzend gilt in der IV die Notwendigkeit der lebenspraktischen Begleitung als Kriterium zur Bestimmung der Hilflosigkeit (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 9 Rz. 6).