17 Abs. 1 ATSG aufgehoben werden kann, sondern auch im Zusammenhang mit einer fehlgeschlagenen Anwendung von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision vom 18. März 2011. Gleiches muss bei Unzulässigkeit der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gelten. Ergehen gleichentags zwei Entscheide, welche dieselbe Person betreffen, können die Prozesskosten in beiden Verfahren entsprechend reduziert werden, wie wenn die Verfahren vereinigt worden wären. Obergericht, 21. September 2018, OG V 17 18 Sachverhalt: A.