Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, eine Unterlassung – wie beispielsweise eine die ärztliche Abklärung – nachzuholen, welche auf eine vermeidbare Nachlässigkeit zurückzuführen ist. Stellt das Gericht die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung fest, so kann es die Revisionsverfügung (nach Gewährung des rechtlichen Gehörs) mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung schützen. Die Praxis zur substituierten Begründung der Wiedererwägung durch das Gericht kommt nicht nur dann zum Tragen, wenn der Leistungsanspruch nicht nach Art. 17 Abs. 1 ATSG aufgehoben werden kann, sondern auch im Zusammenhang mit einer fehlgeschlagenen Anwendung von lit.