Bei der prozessualen Revision geht es um die Korrektur einer anfänglich fehlerhaften tatsächlichen Entscheidungsgrundlage. Die Tatsachen müssen somit im Zeitpunkt der Entscheidfällung bereits vorgelegen haben, waren indessen unverschuldeterweise (das heisst trotz hinreichender Sorgfalt) noch nicht bekannt. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, eine Unterlassung – wie beispielsweise eine die ärztliche Abklärung – nachzuholen, welche auf eine vermeidbare Nachlässigkeit zurückzuführen ist.