IV. Art. 9, Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG. Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV. Rz. 8065 KSIH. Die Voraussetzungen für eine leichte Hilflosigkeit im Sonderfall sind unter anderem bei Blinden und hochgradig Sehschwachen erfüllt. Eine hochgradige Sehschwäche ist anzunehmen, wenn ein korrigierter Fernvisus von beidseitig weniger als 0.2 oder wenn beidseitig eine Einschränkung des Gesichtsfeldes auf 10 Grad Abstand vom Zentrum vorliegt. Bei der prozessualen Revision geht es um die Korrektur einer anfänglich fehlerhaften tatsächlichen Entscheidungsgrundlage.