{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-09-21", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-17-18_2018-09-21.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/15407", "Checksum": "50373067b0e7d1f7957926cb72709395"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG V 17 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.09.2018 2018_OG V 17 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV. Art. 9, Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG. 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Die Frage nach der zweifellosen\nUnrichtigkeit beurteilt sich aufgrund der Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses,\neinschliesslich der damaligen Rechtspraxis (BGE 140 V 79 E. 3.1; 138 V 149 E. 2.1; 148 V\n328 E. 3.3).\n\nc) Schliesslich hat sich die Beschwerdeführerin schon in der Beschwerde und\nspäter in der Replik zur substituierten Begründung der Wiedererwägung geäussert. Das\nrechtliche Gehör wurde damit gewahrt.\n\nd) Die IV-Stelle Basel-Stadt hat in ihrem Bericht vom 3. April 2012 zum\nDelegationsauftrag Abklärung Hilflosenentschädigung festgehalten, es handle sich um einen\nSonderfall der Hilflosigkeit gemäss KSIH Rz. 8065 \"Blinde und hochgradig Sehschwache\".\nEs sei nur noch ein Arztbericht einzuholen, ob und seit wann die Versicherte einen\nkorrigierten Fernvisus von beidseitig weniger als 0.2 oder ob beidseitig eine Einschränkung\ndes Gesichtsfeldes auf 10 Grad Abstand vom Zentrum (20 Grad horizontaler Durchmesser)\nvorliege. Dann könne eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall verfügt\nwerden. Eine Abklärung vor Ort erübrige sich somit.\n\ne) Die Beschwerdegegnerin verfügte jedoch am 11. April 2013 – ohne zuvor einen\nentsprechenden Arztbericht einzuholen – die Zusprache einer Hilflosenentschädigung\nleichten Grades im Sonderfall. Dieses Versäumnis stellt eine klare Verletzung des\nUntersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG dar. Die damalige Verfügung\nist demnach zweifellos unrichtig.\n\nf) Nachdem vorliegend die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist in\neinem zweiten Schritt unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände ein neuer\nEntscheid zu fällen (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz. 71). Die Aufhebung des bisherigen\nAnspruchs auf Hilflosenentschädigung auf dem Weg einer Wiedererwägung setzt voraus,\ndass bis dahin keine Hilflosigkeit eingetreten ist (BGE 8C_864/2015 vom 30.03.2016 E.\n5.3.1, 9C_121/2014 vom 03.09.2014 E. 3.4). Dies ist anhand des beweistauglichen ABI-\nGutachtens vom 26. Oktober 2015 zu verneinen. Denn im ophthalmologischen Teilgutachten\nwurde die korrigierte Sehschärfe (gestützt auf den Vorbericht von Dr. med. O. Job vom\n08.03.2010) rechts auf 0.6 und links auf 0.8 geschätzt (Gutachten S. 27), was deutlich über\ndem Maximalwert von 0.2 gemäss KSIH Rz. 8065 liegt. Eine funktionale Blindheit wurde\nauch nicht festgestellt. Im Gegenteil konnte die Explorandin den Untersucher während des\nGesprächs offenbar klar und andauernd mit den Augen fixieren, was doch auf eine gewisse\nSehfähigkeit hinweist (Gutachten S. 10). Im psychiatrischen Teilgutachten wird die\nEinschränkung der Arbeitsfähigkeit mit einem vermehrten Zeitbedarf begründet, nicht mit\neiner eingeschränkten Sehfähigkeit (Gutachten S. 15). Die Explorandin müsse sich vermehrt\nanstrengen, brauche länger und ermüde auch rascher. Aus neurologischer, orthopädischer\nund allgemeinmedizinischer Sicht wurde ebenfalls keine Hilflosigkeit festgestellt.\n\ng) Der Nachweis einer Einschränkung der Sehfähigkeit gemäss KSIH Rz. 8065\nkann nach dem Gesagten nicht erbracht werden. Es erweist sich unter den gegebenen\nUmständen (diagnoseimmanente Aggravation) als unmöglich, einen Sachverhalt mit\nüberwiegender Wahrscheinlichkeit zu ermitteln (BGE 8C_641/2012 E. 3.3). Die\ndiesbezügliche Beweislosigkeit wirkt sich zuungunsten derjenigen Partei aus, welche daraus\nRechte ableiten will (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 61 Rz. 117 f.); vorliegend ist dies die\nBeschwerdeführerin.\n\n7. Nichts zu ändern vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin, es seien vor\ndem Entscheid über eine Hilflosenentschädigung in der Sehbehindertenhilfe Basel\numfangreiche Abklärungen getätigt worden. Entscheidend ist, dass keine ärztliche Abklärung\ndes Fernvisus und des Gesichtsfeldes vorgenommen wurde.\n\n8. Der rechtlich erhebliche Sachverhalt erscheint als genügend abgeklärt und das\nGericht kam in antizipierter Beweiswürdigung zur Auffassung, weitere Beweisvorkehren\nwürden an der Würdigung des Sachverhalts nichts mehr ändern. Auf weitere\nBeweiserhebungen wird demzufolge verzichtet.\n\n9. Nach dem Gesagten ist die Aufhebung der Verfügung vom 11. April 2013 bezüglich\nHilflosenentschädigung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen.\nDie Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen.\n"}