{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-09-21", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-17-18_2018-09-21.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/15407", "Checksum": "50373067b0e7d1f7957926cb72709395"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG V 17 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.09.2018 2018_OG V 17 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV. Art. 9, Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG. 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Die prozessuale Revision\ngelangt deshalb auch dann zur Anwendung, wenn neue Beweismittel aufgefunden werden.\nDiese müssen sich jedoch auf Tatsachen beziehen, die Grundlage des gefällten Entscheids\nbildeten (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz. 29). Im Weiteren darf die ursprüngliche Verfügung\nnicht bereits Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben\n(Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich 2014, Art.\n30 - 31 N. 74). Weil Art. 53 Abs. 1 ATSG keine Revisionsfristen vorsieht, finden hierfür die\nBestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) Anwendung (Art.\n55 ATSG). Gemäss Art. 67 VwVG beträgt die relative Frist 90 Tage ab Entdeckung des\nRevisionsgrundes, die absolute Frist 10 Jahre ab Eröffnung des Entscheids (Ueli Kieser,\na.a.O., Art. 53 Rz. 38).\n\nb) Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Verfügung damit, die\nHilflosenentschädigung sei in der Annahme ausgerichtet worden, dass die Sehbehinderung\nderart einschränkend sei, dass blindenspezifische Hilfsmittel notwendig seien. Mit dem ABI-\nGutachten vom 2. November 2015 komme sie nun zur Erkenntnis, dass eine\nHilflosenentschädigung im Sonderfall, welche aufgrund der ungenügenden Angaben\nzugesprochen worden sei, aus objektiven Gründen nicht ausgewiesen sei. Zu Recht macht\ndie Beschwerdegegnerin nicht geltend, dass ihr die geltend gemachten neuen Tatsachen\nnicht hätten bekannt sein können. Die \"Annahme […], dass eine schwere Sehbehinderung\nvorliegt, welche den Anspruch auf eine leichte Hilflosenentschädigung begründet\", entbindet\ndie Beschwerdegegnerin nicht von ihrer Abklärungspflicht. Mit anderen Worten dient das\nRevisionsverfahren nicht dazu, eine Unterlassung – vorliegend die ärztliche Abklärung des\nVisus beziehungsweise der Gesichtsfeldeinschränkung, die eine Hilflosigkeit im Sonderfall\nbegründen können – nachzuholen, welche auf eine vermeidbare Nachlässigkeit\nzurückzuführen ist (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz. 32).\nc) Nach dem Gesagten ist eine prozessuale Revision vorliegend nicht zulässig.\nEine Veränderung des Sachverhalts wird von den Parteien nicht geltend gemacht und ist aus\nden Akten auch nicht ersichtlich, sodass auch eine Revision nach Art. 17 ATSG nicht in\nFrage kommt. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Verfügung mit der substituierten\nBegründung der Wiedererwägung zu schützen ist.\n\n6. Wenn ein im Wesentlichen unveränderter Sachverhalt vorliegt, kommt eine\nWiedererwägung in Betracht (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 30 - 31 N. 52). Ob die\nUnrichtigkeit zweifellos ist, beurteilt sich nicht nach der Grobheit des Fehlers, sondern\nvielmehr nach dem Ausmass der Überzeugung, dass die bisherige Entscheidung unrichtig\nwar. Es darf kein vernünftiger Zweifel möglich sein, dass Unrichtigkeit vorliegt; es ist nur ein\neinziger Schluss – eben derjenige auf (von Beginn weg bestehende) Unrichtigkeit der\nVerfügung – möglich. Keine zweifellose Unrichtigkeit liegt vor, wenn eine Entscheidung\nnotwendigerweise Ermessenszüge aufweist und die bisherige Entscheidung als vertretbar\nerscheint oder bei Berufung auf eine neu vorzunehmende Beweiswürdigung. Die\nBerichtigung ist von erheblicher Bedeutung, wenn mit dem Beweisgrad der überwiegenden\nWahrscheinlichkeit erstellt ist, dass eine korrekte Beurteilung hinsichtlich der konkreten\nFrage zu einem erheblich anderen Ergebnis geführt hätte. Bei regelmässig wiederkehrenden\nLeistungen ist bereits bei geringfügigen Korrekturen Erheblichkeit anzunehmen (Ueli Kieser,\na.a.O., Art. 53 Rz. 57 ff.). Vorausgesetzt wird ebenfalls, dass die Verfügung nicht\nGegenstand materieller gerichtlicher Beurteilung bildete. Stellt das Gericht die zweifellose\nUnrichtigkeit der Verfügung fest, so kann es die Revisionsverfügung (nach Gewährung des\nrechtlichen Gehörs) mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung schützen (BGE\n125 V 369 f. E. 2 und 3; Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum\nBundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 159).\n\na) Die Praxis zur substituierten Begründung der Wiedererwägung durch das Gericht\nkommt nicht nur dann zum Tragen, wenn der Leistungsanspruch nicht nach Art. 17 Abs. 1\nATSG aufgehoben werden kann, sondern auch im Zusammenhang mit einer\nfehlgeschlagenen Anwendung von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision\nvom 18. März 2011 (BGE 9C_566/2016 vom 19.04.2017 E. 2.1). Gleiches muss bei\nUnzulässigkeit der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gelten. Das Gericht hat\ndas Recht von Amtes wegen anzuwenden, weshalb es eine Verfügung auf Beschwerde hin\nauch mit einer gegenüber der Verwaltung abweichenden Begründung schützen kann (BGE\n125 V 369 f. E. 3b).\n\n"}