{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-09-21", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-17-18_2018-09-21.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/15407", "Checksum": "50373067b0e7d1f7957926cb72709395"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG V 17 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.09.2018 2018_OG V 17 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV. Art. 9, Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG. 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Die Tatsachen müssen somit im Zeitpunkt der\nEntscheidfällung bereits vorgelegen haben, waren indessen\nunverschuldeterweise (das heisst trotz hinreichender Sorgfalt) noch nicht\nbekannt. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, eine Unterlassung – wie\nbeispielsweise eine die ärztliche Abklärung – nachzuholen, welche auf eine\nvermeidbare Nachlässigkeit zurückzuführen ist. Stellt das Gericht die\nzweifellose Unrichtigkeit der Verfügung fest, so kann es die\nRevisionsverfügung (nach Gewährung des rechtlichen Gehörs) mit der\nsubstituierten Begründung der Wiedererwägung schützen. Die Praxis zur\nsubstituierten Begründung der Wiedererwägung durch das Gericht kommt\nnicht nur dann zum Tragen, wenn der Leistungsanspruch nicht nach Art. 17\nAbs. 1 ATSG aufgehoben werden kann, sondern auch im Zusammenhang mit\neiner fehlgeschlagenen Anwendung von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen\nzur 6. IV-Revision vom 18. März 2011. Gleiches muss bei Unzulässigkeit der\nprozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gelten. Ergehen gleichentags\nzwei Entscheide, welche dieselbe Person betreffen, können die Prozesskosten\nin beiden Verfahren entsprechend reduziert werden, wie wenn die Verfahren\nvereinigt worden wären.\n\nObergericht, 21. September 2018, OG V 17 18\n\nSachverhalt:\n\nA.\n\nX bezog seit 1. Februar 2011 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall\ngemäss KSIH Rz. 8065 für \"Blinde und hochgradig Sehschwache\" (Verfügung vom\n11.04.2013). Mit Verfügung vom 24. Februar 2017 hob die IV-Stelle Uri – nach Durchführung\ndes Vorbescheidverfahrens – die Verfügung vom 11. April 2013 in prozessualer Revision\nauf.\n\nAus den Erwägungen:\n\n3. Der Begriff der Hilflosigkeit wird in Art. 9 ATSG umschrieben. Ausgangspunkt für die\nUmschreibung ist die gesundheitliche Beeinträchtigung; diese muss dazu geführt haben,\ndass die betreffende Person in bestimmter Hinsicht auf Drittleistungen angewiesen ist.\nDiesbezüglich kann es darum gehen, dass die versicherte Person (1) in alltäglichen\nLebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder (2) dauernd der persönlichen\nÜberwachung bedarf; (3) ergänzend gilt in der IV die Notwendigkeit der lebenspraktischen\nBegleitung als Kriterium zur Bestimmung der Hilflosigkeit (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3.\nAufl., Zürich 2015, Art. 9 Rz. 6).\n\na) Im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung\n(KSIH) werden unter Ziff. 4.2 die Sonderfälle von leichter Hilflosigkeit beschrieben. Gemäss\nRz. 8064 KSIH gelten die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV unter anderem bei\nBlinden und hochgradig Sehschwachen als erfüllt. Nach Rz. 8065 KSIH ist eine hochgradige\nSehschwäche anzunehmen, wenn ein korrigierter Fernvisus von beidseitig weniger als 0.2\noder wenn beidseitig eine Einschränkung des Gesichtsfeldes auf 10 Grad Abstand vom\nZentrum (20 Grad horizontaler Durchmesser) vorliegt (Gesichtsfeldmessung: Goldmann-\nPermiter Marke III/4). Bestehen gleichzeitig eine Verminderung der Sehschärfe und eine\nGesichtsfeldeinschränkung, ohne dass aber die Grenzwerte erreicht werden, so ist eine\nhochgradige Sehschwäche anzunehmen, wenn sie die gleichen Auswirkungen wie eine\nVisusverminderung oder Gesichtsfeldeinschränkung vom erwähnten Ausmass haben (ZAK\n1982 S. 264).\n\nb) Gemäss BGE 130 V 61 f. E. 6.1.1 ist bei der Erarbeitung der Grundlagen für die\nBemessung der Hilflosigkeit eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und\nVerwaltung erforderlich. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen\nund/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die\nmedizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig.\n\n5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin hätte die\nVerfügung vom 11. April 2013 betreffend Hilflosenentschädigung nicht mittels prozessualer\nRevision aufheben dürfen, da diesbezüglich die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Eine\nabweichende Würdigung des gleichen Sachverhalts stelle keine neue Tatsache im Sinne des\nGesetzes dar.\n\n"}