Anschliessend ist der Basisbetrag in einem zweiten Schritt den besonderen Umständen des Einzelfalls entsprechend nach oben oder nach unten anzupassen und es sind Herabsetzungs- oder Ausschlussgründe zu prüfen. Im Sinne einer Ergebniskontrolle und als zusätzliche Orientierung kann der Leitfaden OHG beim gesamten Prozess unterstützend herangezogen werden (vergleiche Kathrin Amstutz, a.a.O., S. 124). Der durch dieses Prüfverfahren schliesslich resultierende Betrag ist der als opferhilferechtliche Genugtuung zuzusprechende Betrag.