f) Zusammenfassend wird die Vorinstanz bei der Neubeurteilung mit Vorteil folgendes Vorgehen wählen: Im Sinne der Zweiphasentheorie wird die Vor-instanz anhand von Präjudizien in einem ersten Schritt einen Basisbetrag als Genugtuung festlegen. Die massgebenden Präjudizien sind dabei in der Verfügung selber transparent zu machen. Anschliessend ist der Basisbetrag in einem zweiten Schritt den besonderen Umständen des Einzelfalls entsprechend nach oben oder nach unten anzupassen und es sind Herabsetzungs- oder Ausschlussgründe zu prüfen.