Es ist daher sorgfältig zu prüfen, welche Faktoren in die Berechnung (Basis) und welche in die Bemessung (Anpassung der Basis) einfliessen. Da es sich bei der opferhilferechtlichen Genugtuung um eine staatliche Hilfeleistung handelt, dürfen subjektive, täterbezogene Merkmale nicht berücksichtigt werden. Somit spielen weder die Art der Straftat noch das Verschulden des Täters eine Rolle. Schliesslich sind allfällige Herabsetzungs- oder Ausschlussgründe zu beachten (E. 7b hievor; zum Ganzen: Entscheid Verwaltungsgericht des Kantons Bern vom 02.11.2016, publ. in BVR 2017 S. 114 E. 4.3 und 5.7; Botschaft a.a.O. S. 7224).