In einer zweiten Phase, der Bemessungsphase, wird die ermittelte Basisgenugtuung den besonderen Umständen des Einzelfalls entsprechend nach oben oder nach unten angepasst. Im Vordergrund stehen hier die besonderen Auswirkungen der Straftat auf die Person des Opfers und Umstände, die bei der Festsetzung der Basis noch nicht berücksichtigt worden sind (vergleiche hierzu auch die Erhöhungs- und Reduktionsfaktoren gemäss Leitfaden OHG, S. 6). Es ist daher sorgfältig zu prüfen, welche Faktoren in die Berechnung (Basis) und welche in die Bemessung (Anpassung der Basis) einfliessen.