In der ersten Phase, der sogenannten Hauptberechnungsphase, wird aufgrund objektivierbarer Kriterien das Ausmass des Eingriffs erfasst. Zu diesem Zweck werden Vergleichsfälle (Präjudizien) herangezogen (vergleiche beispielsweise die Zusammenstellung in Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, a.a.O., II. Ziff. 2). Gestützt darauf wird eine Basisgenugtuung festgelegt. In einer zweiten Phase, der Bemessungsphase, wird die ermittelte Basisgenugtuung den besonderen Umständen des Einzelfalls entsprechend nach oben oder nach unten angepasst.