Die Rechtsprechung schliesst daher weder den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts aus noch die Vornahme der Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt, und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden (BGE 6B_544/2010 vom 25.10.2010 E. 3.1). Bei letzterer Vorgehensweise (sogenannte Zweiphasentheorie) spielen Präjudizien ebenfalls eine entscheidende Rolle.