Im Gegenteil wird erst die strukturierte Beurteilung nach objektiv nachvollziehbaren Kriterien dem Einzelfall und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht (E. 5b f. hievor). Die Rechtsprechung schliesst daher weder den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts aus noch die Vornahme der Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt, und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden (BGE 6B_544/2010 vom 25.10.2010 E. 3.1).