e) Die Bemessung der Genugtuung muss dem Einzelfall angepasst werden (E. 5b hievor). Dies bedeutet indes nicht, dass die Genugtuung nicht nach gewissen (objektiv nachvollziehbaren) Kriterien festzulegen wäre. Im Gegenteil wird erst die strukturierte Beurteilung nach objektiv nachvollziehbaren Kriterien dem Einzelfall und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht (E. 5b f. hievor).