E. 5.7 und 6.3). Die Schwere und entsprechend die Beeinträchtigungen der Opfer variieren hier erheblich, sodass sich Genugtuungszusprachen in praktisch allen Betrags-Bereichen finden (Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, jusletter vom 01.06.2015, Rz. 20; kritisch zu den Bandbreiten bei Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität von Kindern: Peter Gomm, in Gomm/Zehnter [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 23 Rz.